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Statuten des Vereines Sonnenkreis (Stand 16.04.2026)

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1) Der Verein führt den Namen: Sonnenkreis - Verein zur authentischen Lebensgestaltung im Rhythmus der Natur

 

(2) Er hat seinen Sitz in Graz. und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Steiermark und Kärnten

  1. Die Führung von Gruppen im Bereich: Persönlichkeitsentwicklung, Fitness und Ernährung

  2. Aus- und Weiterbildung im Bereich: Kommunikation, Mediation, Marketing, Musik und Sprachen, künstlerisches Gestalten und kreativer Ausdruck

  3. Born out Prophylaxe durch das Arbeiten in und mit der Natur

  4. Entwicklung von individuellen Rhythmen zum Stärken der Selbstwirksamkeit

  5. Vereinsshop (nur Produkte von Mitgliedern)

  6. Kantine

  7. Resilienztrainig

  8. Begleitung bei Firmengründung und Expansionen (Work- Life- Balance)

  9. Intuitive Körperarbeit

 

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2 Zweck und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

  1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  1. Die Wiedereingliederung in die Berufswelt

  2. ein natürliches, entspanntes Körperempfinden

  3. das Verarbeiten von erlittenen Verlusten

  4. das Nachholen von wichtigen und versäumten Entwicklungsschritten 

  5. Erinnern des eigenen höheren Ichs

  6. Aus- und Weiterbildung

  7. Künstlerisches Gestalten

  8. Kreativer Ausdruck

 

(2) Die finanziellen Mitteln sollen wie folgt aufgebracht werden

  1. Durch ideellen Mittel

  • Vorträge und gesellige Zusammenkünfte

  • Diskussionsveranstaltungen

  • Gruppenveranstaltungen

  1. Durch materielle Mittel

  • Mitgliedsbeiträge

  • Veranstaltungsgebühren

  • Spenden

  • Kantine

  • Vereinsshop

 

(3) Veranstaltungen dürfen nur von Mitgliedern angeboten werden, deren Konzept dem Vorstand vorzustellen ist und dessen Genehmigung benötigt wird. Die Höhe der Abgaben einer Veranstaltung, je nach Vertrag, gehen an den Verein. Bei der Planung sind ausdrücklich Kooperationen erwünscht.

 

(4) Mitglieder bekommen bei den Veranstaltungen einen ermäßigten Preis, welcher zwischen 15% und 20%, je nach Veranstalter, liegt.

 

§ 3 Arten der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind nur der Vorstand in der Zeit Ihrer Funktionsperiode – ausgenommen der Obfrau (Vereinsgründerin und daher für immer) und zahlen einen verminderten Mitgliedsbeitrag - ersichtlich in den AGB´s.

(3) Die Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines regulären Mitgliedsbeitrags fördern ersichtlich in den AGB´s.. Bei Eintritt vor dem 21.6 jeden Jahres ist der gesamte Mitgliedsbeitrag und nach dem 21.6 jeden Jahres ist nur mehr der halbe Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

(4) Fördernde Mitglieder sind jene physischen oder juristischen Personen, welche durch Leistung eines einmaligen oder jährlichen Förderungsbeitrages oder durch andere Hilfe die Erfüllung des Vereinszwecks wesentlich unterstützen.

(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)  Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

 

  1. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Obfrau.

 

  1. Über die Aufnahme der außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

  2. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.

 

  1. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

 

  1. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

(2)  Der Austritt kann nur zum 21.12. jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe bzw. Email maßgeblich.

 

(3)  Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

 

(4)  Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

(5)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen vom Vorstand beschlossen werden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2)  Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

 

(3)  Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4)  Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

 

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

 

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 7 Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 8 und 9), der Vorstand (§ 10 bis 12), die Rechnungsprüfer (§ 13) und das Schiedsgericht (§ 14).

 

§ 8 Generalversammlung

 

(1)  Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre am 21.12 statt.

 

(2)  Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, oder auf

schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s binnen drei Wochen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 10 Abs. 3 dritter Satz dieser Statuten),

Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 10 Abs. 3 letzter Satz dieser Statuten)

(3)  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E- Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator

 

(4)  Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels E-Mail einzureichen.

 

(5)  Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

(6)  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

(8)  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(9)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau, in deren Verhinderung ihre Stellvertreterin. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 9 Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des

    Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c) Bekanntgabe und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Beiräte

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e) Entlastung des Vorstands;

f)  Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für

    außerordentlich und fördernde Mitglieder;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des

    Vereins;

i)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden

    Fragen.

 

§ 10 Vorstand

 

(1)  Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus Obfrau,in deren Verhinderung ihre Stellvertreterin, Schriftführerin, sowie Kassierin. Sowie einem ein bis fünfköpfigen Beirat

 

(2) Der Vorstand kann die Beiräte mit besonderen Aufgaben betrauen. Je einer der Beiräte übt nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses zugleich des Kassiers sowie des Schriftführers aus.

 

(3)  Der Vorstand wird von der Obfrau bestimmt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Bekanntgabe in der nächstfolgenden Generalversammlung zu erfolgen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes außerordentliches Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

(4)  Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

 

(5)  Der Vorstand wird von der Obfrau in deren Verhinderung von ihrer Stellvertreterin mangels dieser vom ältesten Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen. Ist diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(6)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(8)  Den Vorsitz führt die Obfrau bei deren Verhinderung ihre Stellvertreterin mangels dieser das an Jahren älteste anwesendes Vorstandsmitglied.

(9)  Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (10) und Rücktritt (Abs. 11).

 

(10)  Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand ausgenommen der Obfrau oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (3) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 11 Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

(1)  Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

 

(2)  Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

 

(3)  Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung

 

(4)  Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

 

(5)  Verwaltung des Vereinsvermögens;

 

(6)  Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

 

  1. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

 

§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1)  Die Obfrau ist die höchste Vereinsfunktionärin, führt die laufenden Geschäfte des 

      Vereins. Die Schriftführerin unterstützt die Obfrau bei der Führung der 

      Vereinsgeschäfte.

 

(2)  Die Obfrau vertritt den Verein insbesondere nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau und der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) der Obfrau und der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

 

(3)  Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

(4)  Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

(5)  Die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

 

(6) Die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

 

(7)  Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau die Stellvertreterin. Die Schriftführerin und Kassierin vertreten sich gegenseitig.

 

§ 13 Rechnungsprüfer

 

(1)  Zwei Rechnungsprüfer werden bei der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren genannt. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

(2)  Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

(3)  Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §13 sinngemäß.

 

§ 14 Schiedsgericht

 

(1)  Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

(2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

(3)  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 15 Freiwillige Auflösung des Vereins

 

(1)  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2)  Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst soziale bzw. gemeinnützige Projekt Zwecken.

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